Sozialpolitik, Gewerkschaften, industrielle Beziehungen
Wegmarken des Sozialen Fortschritts

Die Europรคische Fรถderation der Bau- und Holzgewerkschaften EFBH hat mit Unterstรผtzung der EU-Kommission eine Publikation รผber die wichtigsten Wegmarken des sozialen, wirtschaftlichen und politischen Fortschritts in Europa herausgegeben. Fรผr die Schweiz haben die Denknetz-Mitglieder Hans Baumann, Roland Herzog und Andrรฉ Kaufmann den Schweizer Teil dazu beigetragen. Die Auswahl der Wegmarken ist natรผrlich nicht vollstรคndig und immer etwas willkรผrlich, die Autoren mussten sich im Umfang beschrรคnken.
Hier geht es zu den Schweizer Wegmarken. Die Publikation der Wegmarken zahlreicher EU- und EFTA-Lรคnder ist online frei auf diesem Link in diversen Sprachen abrufbar.
Mitbestimmung als Baustein der Demokratisierung
Dieser Artikel erschien in einer etwas gekรผrzten Form im Denknetz-Buch «Reclaim Democracy«
โDie Demokratie hรถrt vor den Fabriktoren aufโ, hiess es einst. Und die Einschรคtzung trifft bis heute zu. Auch wenn viele Arbeitsverhรคltnisse nicht mehr so aussehen wie frรผher, das graue Fabriktor etwa vom hippen Eingang eines internationalen Forschungszentrums abgelรถst wurde und die Digitalisierung zu ganz neuen Formen von Arbeitsverhรคltnissen gefรผhrt hat. Solange das so ist, bleiben die (bรผrgerlichen) Demokratien, wie wir sie kennen, halbierte Demokratien.
Die Demokratisierung der Wirtschaft war und ist deshalb eines der wichtigsten Ziele der Gewerkschaftsbewegung und der politischen Linken. Wenn Demokratisierung der Wirtschaft in einem umfassenden Sinn verstanden wird, nรคmlich als Partizipation bei der (globalen) Verteilung der Ressourcen, in der Gesamtwirtschaft, bei der Care- und Nichterwerbsarbeit, im staatlichen Sektor und auf der betrieblichen wie auch auf der Konzernebene, dann ist es wahrscheinlich sogar das wichtigste Ziel der Linken. Bei der demokratischen Mitsprache geht es um politische Grundrechte wie Freiheit, Gleichheit und Menschenwรผrde. Dies betrifft alle Ebenen der Entscheidung: Jede Person sollte an jenen Entscheiden partizipieren kรถnnen, die sie direkt oder indirekt betreffen. Die Wirtschaft demokratisieren heisst deshalb nicht nur den Arbeitsplatz und die unmittelbaren Arbeitsbedingungen mitgestalten, sondern viel mehr. Arbeitnehmende aber auch andere Anspruchsgruppen (Stakeholder) sind meist sehr direkt betroffen von Investitionsentscheiden auf Konzernebene, wirtschaftspolitischen Massnahmen oder etwa internationalen Vereinbarungen. Sie mรผssen deshalb dort mitbestimmen kรถnnen.
Der vorliegende Beitrag fokussiert vor allem auf die Betriebs- und Unternehmensebene, also die โklassischeโ Ebene der Mitbestimmung im Betrieb (korrekter: Mitwirkung oder Mitsprache) und die Mitbestimmung auf Unternehmensebene, d.h. etwa durch eine Vertretung der Arbeitnehmenden oder anderer Stakeholder im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer Firma.
Dies nicht als Widerspruch zu anderen, weitergehenden Modellen, wie z.B. demokratisch organisierten Genossenschaften oder รคhnliches. Echte Mitsprache und Mitbestimmung soll einer von mehreren Bausteinen sein in einem Transformationsprozess hin zur Demokratisierung der Wirtschaft.
Besonders ohnmรคchtig fรผhlen sich viele Beschรคftigte und andere betroffene Bevรถlkerungsgruppen, wenn es um nationale oder internationale Konzerne geht. In diesen sind die Entscheidungshierarchien oft verschachtelt und Entscheide werden scheinbar anonym oder aus weiter Entfernung getroffen. Dies im Gegensatz zu vielen kleinen und mittleren Unternehmen, wo die Entscheidungsmechanismen einsehbarer sind und der โPatronโ in der Regel noch greifbar ist. Zwar machen die kleinen und mittleren Unternehmen in der Schweiz รผber 90 Prozent der Betriebe aus. Aber eine Mehrzahl der Arbeitsplรคtze hรคngt heute direkt oder indirekt von Grossunternehmen und multinationalen Konzernen ab[1] und die Macht der Grosskonzerne hat sich in den letzten Jahrzehnten vervielfacht. Mit der Drohung der Verlagerung von Arbeitsplรคtzen werden Staaten, Arbeitnehmende und Gewerkschaften erpresst und gegeneinander ausgespielt. Oft sind Zugestรคndnisse bezรผglich Arbeitsbedingungen, bei Neuansiedlungen oder Steuern die Folge. Eine effektivere demokratische Kontrolle dieser Unternehmen durch Politik und Stakeholders und eine echte Mitbestimmung der Arbeitnehmenden ist deshalb vordringlich.
Historische Forderung von Gewerkschaften und Sozialdemokratie
Die Forderung nach Demokratisierung der Wirtschaft hat in der Gewerkschaftsbewegung eine lange Tradition, die weit ins 19. Jahrhundert reicht, und sie taucht in unterschiedlichen Formen in den Programmen der Schweizer Sozialdemokratie und der Gewerkschaften immer wieder auf (vgl. Spieler, 2010/1). In verschiedenen europรคischen Lรคndern, vor allem in Deutschland, รsterreich, den skandinavischen Lรคndern und Frankreich, wurden nach dem zweiten Weltkrieg eine Reihe von neuen Gesetzen zur Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene und Unternehmensstufe eingefรผhrt. Beispielhaft erwรคhnt sei hier das Deutsche Betriebsverfassungsgesetz von 1952, das die betriebliche Mitwirkung und die Drittelsparitรคt in Aufsichtsrรคten regelte, und die Einfรผhrung der paritรคtischen Mitbestimmung in grossen Unternehmen 1976.
Ein wichtiger Markstein in der Schweiz war die Mitbestimmungs-Initiative der Schweizer Gewerkschaften in den 1970er Jahren. Die beiden grossen Gewerkschaftsbรผnde SGB und CNG (heute Travail Suisse) forderten damals mit einer Volksinitiative die Mitbestimmung auf Betriebs- und Unternehmensebene. Die Initiative kam 1976 zur Abstimmung, in einer Zeit der ersten tiefgreifenden Wirtschaftskrise seit dem Zweiten Weltkrieg. Damals wurden Hunderttausende von Arbeitsplรคtzen vernichtet und es kam in der Schweiz zu den ersten grรถsseren Streikbewegungen seit den 1950er Jahren. Offenbar hatten die Arbeitnehmenden in dieser Zeit andere Sorgen und die Mitbestimmungs-Initiative konnte keine unmittelbaren und fรผr die Betroffenen direkt einsehbaren Antworten liefern โ oder die Initianten waren nicht im Stande, die Zusammenhรคnge deutlich genug aufzuzeigen. Weil der Initiative zudem ein weniger weit gehender Gegenvorschlag von Bundesrat und Parlament entgegenstand und ein โdoppeltes Jaโ damals nicht mรถglich war, wurden sowohl die Mitbestimmungsinitiative als auch der Gegenvorschlag vom Volk verworfen.
EU-Lรคnder gehen voran
In Europa wurden inzwischen Mitwirkungsbestimmungen auf nationaler wie auch auf der Ebene der Europรคischen Union neu geregelt. Bereits in den 1970er Jahren hat die damalige EWG erste verbindliche Richtlinien รผber die Information und Konsultation der Arbeitnehmenden erlassen. In den 1990er Jahren folgten die Richtlinien รผber die Europรคischen Betriebsrรคte, รผber die Mitbestimmung in der Europรคischen Aktiengesellschaft sowie Mindestvorschriften fรผr Arbeitnehmervertretungen auf nationaler Ebene.
In den letzten Jahren gab es vor allem auf nationaler Ebene noch Fortschritte bei der Mitbestimmung auf der Unternehmens- bzw. Konzernebene. In 13 EU-Lรคndern wurden Gesetze erlassen, die den Belegschaften den Einsitz im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat gewรคhren. [2] Je nach Land reicht das von einem einzigen Sitz im Verwaltungsrat bis zu einer 50-prozentigen Vertretung wie in den grossen deutschen Unternehmen.
Ist die Mitbestimmung in Europa also noch auf dem Vormarsch? Das passt so gar nicht zum anderen Trend, der in den meisten Lรคndern beobachtet werden konnte: Die Arbeitsgesetze werden dereguliert, der Arbeitsschutz wird verschlechtert.[3] Offensichtlich hat sich aber bis in bรผrgerliche Kreise herumgesprochen, dass Lรคnder mit weitgehenden Mitbestimmungsmodellen, wie Deutschland, die Niederlande oder die nordischen Staaten, besser durch die Krise gekommen sind.
Schweiz mit schwachem Mitwirkungsgesetz…..
Nach der Ablehnung der Mitbestimmungsinitiative 1976 wurde die Diskussion รผber mehr Mitbestimmung und Partizipation der Beschรคftigten in der Schweiz kaum mehr vorangetrieben. Nach der Ablehnung des Beitritts zum EWR 1992 legten Bundesrat und Parlament verschiedene Gesetze vor, mit der Absicht, die Schweiz fรผr eine Annรคherung an die EU โfitโ zu machen. (โSwisslexโ). Darunter befanden sich auch Gesetzesrevisionen in den Bereichen Arbeitnehmerrechte und Mitsprache. Dies fรผhrte dazu, dass die Schweiz mit rund 20-jรคhriger Verspรคtung die Informations- und Konsultationsrechte der Arbeitnehmenden bei Massenentlassungen, Betriebsschliessungen und Betriebsรผbergรคngen einfรผhrte. Zudem wurde im โBundesgesetz รผber die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betriebenโ von 1994 das Recht verankert, in Betrieben mit รผber 50 Arbeitnehmenden eine Vertretung einzurichten. Damit bekam die Schweiz ein von den Gewerkschaften formal unabhรคngiges Modell der Arbeitnehmervertretung, das vom Prinzip her der spรคteren EU-Rahmenrichtlinie entspricht, aber in verschiedenen Punkten schwรคcher ist. So gibt es z.B. gemรคss schweizerischem Mitwirkungsgesetz kein Recht auf eine รผberbetriebliche Vertretung auf Unternehmens- oder Konzernstufe oder keinen Anspruch auf Freistellung fรผr die Arbeitnehmervertretung.
Seit 1994 gab es in der Schweiz auf Gesetzesebene nur noch ganz wenige Fortschritte in Sachen Mitsprache und Mitbestimmung. Zu erwรคhnen ist die Pflicht zur Information und Konsultation der Arbeitnehmenden im Fusionsgesetz von 2003 und die Sozialplanpflicht, die 2014 eingefรผhrt wurde und die bei Massenentlassungen in Unternehmen mit รผber 250 Beschรคftigten gilt.
….aber guten Gesamtarbeitsvertrรคgen
Die Situation bezรผglich Mitwirkung der Arbeitnehmenden sieht besser aus, wenn man die Regelungen in Gesamtarbeitsvertrรคgen betrachtet. Zahlreiche Mitwirkungsrechte waren schon in Gesamtarbeitsvertrรคgen geregelt, bevor das Mitwirkungsgesetz 1994 in Kraft trat. Vor allem in der Industrie haben betriebliche Vertretungen eine lange Tradition und in den Kollektivvertrรคgen wurden schrittweise mehr Rechte verankert. So hat der Anteil der Vertrรคge, in denen Mitwirkungsrechte geregelt sind, deutlich zugenommen. Waren es 1971 erst 36 Prozent, die Mitwirkungsklauseln enthielten, nahm dieser Anteil bis Mitte der 1980er Jahre auf 49 Prozent und bis heute auf 60 Prozent zu. Fรผhrend dabei ist der industriell-gewerbliche Sektor vor dem tertiรคren Sektor (Ziltener, Gabathuler, 2018).
Die meisten Mitwirkungsklauseln in Gesamtarbeitsvertrรคgen sehen weiter gehende Rechte vor als das Gesetz. Dazu gehรถren z.B. erleichterte Verfahren fรผr die Wahl der Arbeitnehmervertretung oder ein besserer Kรผndigungsschutz. Eine lange Tradition haben auch die Delegation der betrieblichen Lohnverhandlungen an die Arbeitnehmervertretung, wie in der Metall- und Maschinenindustrie und seit den 1990er Jahren in weiteren Branchen, oder die Kompetenz, รผber Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag zu verhandeln. Beide Rechte sind in den Gewerkschaften allerdings umstritten, da sie auch zu einer Aufweichung der Gesamtarbeitsvertrรคge und zu einer โVertrieblichungโ der Arbeitsbeziehungen fรผhren kรถnnen.
Gewerkschaften mit anderen Prioritรคten
Bei den Gewerkschaften stand das Thema Mitbestimmung in den letzten 30 Jahren nicht weit oben auf der Prioritรคtenliste. Die 1990er Jahre waren eine Periode der wirtschaftlichen und politischen Stagnation sowie des Erstarkens des Neoliberalismus und der nationalistischen Rechten. Die Gewerkschaften waren mit Abwehrkรคmpfen beschรคftigt und darum bemรผht, in den Betrieben und auf Branchenebene ihre Aktionsfรคhigkeit zu erhรถhen (vgl. Rieger, 2017). Die Durchsetzung der Gesamtarbeitsvertrรคge geschieht in der Schweiz zudem nicht in erster Linie รผber die Arbeitnehmervertretung im Betrieb. In Teilen der Industrie und vor allem im Gewerbe sind es die paritรคtischen Kommissionen auf Branchenebene, welche die vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen kontrollieren. Diese Organe haben relativ weitgehende Vollzugskompetenzen und die Gewerkschaften spielen darin eine wichtige Rolle.
Mit dem bilateralen Abkommen und der Einfรผhrung der Personenfreizรผgigkeit mit den EU ab 2004 war es fรผr die Gewerkschaften prioritรคr, Lohn- und Sozialdumping sowie die Diskriminierung von ArbeitsmigrantInnen zu verhindern. So konnte ein griffiges Entsendegesetz und die so genannten flankierenden Massnahmen durchgesetzt werden, welche die Rechte der paritรคtischen und tripartiten Vollzugsorgane und massgebend stรคrkten (vgl. Pedrina, 2018).
Nicht im Paket der bilateralen Abkommen enthalten waren Regelungen zur Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmung. Entsprechende Vorstรถsse der SP im Parlament scheiterten an der bรผrgerlichen Mehrheit. Ebenfalls keinen Erfolg hatten die Gewerkschaften mit der Forderung nach einer Verbesserung des Schutzes von Vertrauensleuten und Arbeitnehmervertretern, obwohl die Schweiz deswegen zum wiederholten Mal von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) gerรผgt wurde.
Nachholbedarf auf allen Ebenen
Die Stรคrkung der Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte in Betrieb und Unternehmung muss wieder zu einem prioritรคren Ziel von SP und Gewerkschaften werden. Dies gerade angesichts der grossen gesellschaftlichen Herausforderungen wie soziale Ungleichheit, Digitalisierung und Klimawandel. Der zur Bewรคltigung dieser Herausforderungen nรถtige sozial-รถkologische Umbau muss demokratisch abgestรผtzt sein, auch als Antwort auf Demokratieverluste durch Konzernmacht, Privatisierungen und neue, prekรคre Arbeitsformen. Dies war auch der Tenor der Fachtagung, die SP und Gewerkschaftsbund im Mรคrz 2018 durchfรผhrten. Und das neue Wirtschaftskonzept der SP hรคlt dazu fest: โSowohl auf gesetzlicher Ebene als auch bei den Gesamtarbeitsvertrรคgen fordern wir einen Ausbau und eine Weiterentwicklung der Mitbestimmung. Die Mitbestimmung muss in allen Sektoren und Branchen ausgebaut werdenโ (SP Schweiz, 2018).
In welche Richtung mรผsste ein solcher Ausbau der Mitbestimmung gehen? Zunรคchst gilt es bei der betrieblichen Mitwirkung den Anschluss an Europa wieder zu finden und die grossen Defizite bei den Rechten der Arbeitnehmervertretung zu eliminieren. Hier ist der Schutz von Vertrauensleuten und Personalvertretungen zu nennen, ohne den es kaum mรถglich ist, der Arbeitgeberseite angstfrei und auf Augenhรถhe zu begegnen. Dann geht es um die Freistellung der Arbeitnehmervertretung, die in der Schweiz nicht geregelt ist, um die Informations- und Konsultationsrechte (z.B. bei Massenentlassungen und Betriebsรผbergรคngen), die nur rudimentรคr umschrieben sind, sowie das Recht auf Beizug eines Sachverstรคndigen, wie z.B. eines vollamtlichen Gewerkschaftssekretรคrs. Ein gravierender Mangel ist die fehlende รผberbetriebliche Vertretung der Arbeitnehmenden, also das Recht, sich auch mit den Arbeitnehmenden anderer Unternehmensteile auszutauschen und an der Unternehmensspitze vertreten zu sein. Dazu gehรถrt auch der Einsitz in den Europรคischen Betriebsrat fรผr Unternehmen, die in der Schweiz den Hauptsitz haben oder in der Schweiz Tochtergesellschaften betreiben.[4]
Ein โSchweizer Modellโ der Mitbestimmung?
Gewisse gesetzliche und vor allem gesamtarbeitsvertragliche Grundlagen sind bei der betrieblichen Mitwirkung vorhanden. Ganz anders bei der Mitbestimmung auf Unternehmensstufe: Hier gab es seit der Ablehnung der Volksinitiative im Jahr 1976 keine wesentliche Bewegung mehr. Von wenigen Ausnahmen bei bundesnahen Unternehmen (SBB, Post, Swisscom) abgesehen, gibt es in grossen Unternehmen keine Arbeitnehmervertretung auf dieser Stufe, auch nicht auf gesamtarbeitsvertraglicher oder freiwilliger Basis.
2014 hat die JUSO Schweiz einen Entwurf fรผr eine Volksinitiative zur Mitbestimmung auf Unternehmensstufe diskutiert, die sog. Fifty-Fifty-Initiative. Damit wollte die JUSO die Frage des Entscheidungsmonopols des Kapitals in Unternehmungen wieder in die politische Diskussion bringen. Gemรคss Initiativentwurf sollten Arbeit und Kapital zu gleichen Teilen an den Entscheiden in Unternehmen beteiligt werden. Hierfรผr war als oberstes Organ eine Unternehmensversammlung vorgesehen, die sich paritรคtisch aus frei gewรคhlten VertreterInnen der Belegschaft und der Kapitaleigner zusammensetzt. Die Versammlung wรคhlt einen paritรคtischen Unternehmensrat, der die Funktion des Aufsichts- oder Verwaltungsrat einnimmt (JUSO, 2014). Das Projekt lehnte sich zwar an das deutsche Modell der paritรคtischen Mitbestimmung an, fรผhrte aber mit der Unternehmensversammlung eine Art Parlament ein, das รผber dem Verwaltungsrat steht. Die JUSO-Delegierten lehnten die Weiterverfolgung des Initiativprojekts ab. Offenbar erachtete man es noch als zu unausgereift und wollte die Diskussion zunรคchst vor allem mit den Gewerkschaften intensiver fรผhren.
Ein รคhnlicher, โparlamentarischerโ Ansatz zu mehr Wirtschaftsdemokratie stammt von den รkonomInnen Zeitoun, Osterloh und Frey. Ziel ist hier, auch andere Interessengruppen neben den Aktionรคren in Unternehmensentscheide einzubeziehen, um so die โCorporate Governanceโ der Unternehmen zu verbessern. Danach sollte der Aufsichts- oder Verwaltungsrat รผber zwei Kammern verfรผgen, รคhnlich der beiden Rรคte des Schweizer Parlaments. Eine Kammer wird durch die Aktionรคrsversammlung gewรคhlt, die andere durch Stakeholder, wie Arbeitnehmende, Nichtregierungsorganisationen, Konsumentenvereinigungen usw. (Zeitoun, Osterloh, Frey, 2014). Das Verhรคltnis der beiden Kammern zueinander kann man sich ganz verschieden vorstellen. Gleichberechtigung der beiden Kammern analog des Schweizer Parlaments wรผrde einer paritรคtischen Mitbestimmung entsprechen, allerdings in diesem Vorschlag nicht zwischen Kapital und Arbeit, sondern zwischen Kapital, Arbeit und weiteren Anspruchsgruppen. Je nach Grรถsse der Unternehmung kรถnnte die Entscheidungsmacht zwischen den Kammern auch verschieden verteilt sein (z.B. nur Vetorecht, Zweidrittelsmehrheit oder รคhnliche Verfahren).
Um die Diskussion รผber Mitbestimmung auf Unternehmensstufe hierzulande wieder in Gang zu bringen, ist es naheliegend, die Erfahrungen der Nachbarlรคnder und die bestehenden Regelungen der EU zu berรผcksichtigen. Glaubwรผrdige Alternativen zum Entscheidungsmonopol des Kapitals aufzuzeigen, heisst aber auch, bestehende Modelle kritisch zu hinterfragen. Offensichtlich stรคrkt z.B. die deutsche Mitbestimmung tatsรคchlich die Stellung der Arbeitnehmenden, fรผhrt zu besseren sozialen Lรถsungen und mehr Stabilitรคt. Das Beispiel der Automobilindustrie mit dem Dieselskandal zeigt aber auch, dass dieses Modell bei der Bewรคltigung gesamtgesellschaftlicher Herausforderungen hinterfragt werden muss.
Zudem mรผssen die Bedeutung des Care-Sektors und die durch die Digitalisierung entstandenen neuen, flexiblen sowie teilweise prekรคren Arbeitsformen in die Diskussion einbezogen werden. In jedem Fall ist es hilfreich, an bekannte demokratische Prinzipien, wie z.B. das Zweikammersystem, und vorhandene Traditionen anzuknรผpfen. Es ist Zeit, die Diskussion in der Schweiz wieder zu fรผhren.
Anmerkungen
[1] 30 Prozent aller Beschรคftigten arbeiten direkt in Grossunternehmen, d.h. Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeit-Beschรคftigten (vgl. SwissHoldings, 2016). Zรคhlt man die indirekt abhรคngigen Beschรคftigten in Zulieferfirmen usw. hinzu, dรผrfte man auf mehr als die Hรคlfte der Beschรคftigten kommen, die in Grossuntehmen bzw. multinationalen Unternehmen arbeiten.
[2] Siehe dazu die Lรคnderรผbersicht in: http://www.worker-participation.eu/National-Industrial-Relations/Countries.
[3] In Deutschland gibt es allerdings auch Tendenzen fรผr eine Aushebelung der Mitbestimmung durch neue Rechtsformen, u.a. die Europรคische Aktiengesellschaft (SE), deren Mitbestimmungsstatut weniger weit geht. Siehe dazu: https://www.boeckler.de/64443_64474.htm.
[4] Zwar konnte in einem Grossteil der Schweizer Unternehmen, die einen Europรคischen Betriebsrat haben, auch eine Schweizer Vertretung der Arbeitnehmenden durchgesetzt werden. Bei auslรคndischen Unternehmen mit Europรคischem Betriebsrat, die in der Schweiz Personal beschรคftigen, ist das aber in viel geringerem Mass der Fall (Gabathuler, Ziltener, 2013).
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